Unabhängige Justiz: Grundpfeiler des Rechtstaats stärken!

Ein starker Rechtsstaat ist das Fundament der freiheitlichen Demokratie. Zu einem funktionierenden Rechtsstaat gehört die Unabhängigkeit der Justiz.  In vielen europäischen Ländern ist die Unabhängigkeit der Justiz durch Elemente der richterlichen Mitbestimmung geschützt. Der Abbau dieser Selbstverwaltung in Polen wurde zurecht als Angriff auf die Gewaltenteilung gewertet. In Zeiten wie diesen ist es sinnvoll, ein Zeichen für eine starke Justiz zu setzen. Die Jungen Liberalen Ostwestfalen-Lippe fordern daher eine umfassende Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit.

Über die Justizverwaltung übt die Politik Einfluss auf die Richterschaft aus. Die Selbstverwaltung der Justiz ist auch dahingehend zu stärken, dass die Justizverwaltung an den Gerichten der Aufsicht durch einen Richterverwaltungsausschuss, nicht mehr dem Justizminister, untersteht.

Im besonders sensiblen Bereich der Strafrechtspflege hat die Staatsanwaltschaft entscheidenden Einfluss auf die Einleitung und den Fortgang des Verfahrens. Dabei ist der Staatsanwalt Organ der Rechtspflege, kein politischer Beamter. Gleichwohl untersteht er nicht nur einem behördeninternen, sondern auch einem ministeriellen Weisungsrecht. Dieses steht in einem Widerspruch zu der Ausgestaltung der Staatsanwaltschaft als spezifisch justizielle Behörde. Das ministerielle Weisungsrecht ist daher abzuschaffen, soweit es auf einzelne Verfahren bezogen ist; organisatorisch-technische Fragen bleiben unberührt.

Oberstes Prinzip für die Richterauswahl ist die Bestenauslese. Die Qualifikation der Bewerber ist auch weiterhin gerichtlich überprüfbar. Der gleichwohl bestehende Spielraum bei der Auswahlentscheidung muss durch die Ausgestaltung des Verfahrens und eine pluralistische Besetzung der Auswahlgremien im Sinne einer möglichst sachlichen Entscheidung eingehegt werden.

Auf Landesebene sind weiterhin die Präsidialräte zu beteiligen, deren Stellungnahme berücksichtigt werden muss. Ihnen steht aber auch ein Widerspruchsrecht zu, über den ein für jeden Gerichtszweig zu bestimmender Richterwahlausschuss entscheidet. Dieser besteht zu einem Drittel aus gewählten Richtern und zu zwei Dritteln aus vom Landtag gewählten Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen. Der Landtag wählt die Hälfte der Mitglieder für die Dauer seiner Legislaturperiode und die andere Hälfte für die Dauer von zehn Jahren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Den Vorsitz führt der Landesjustizminister; seine Stimme gibt bei Stimmgleichheit den Ausschlag. Die Präsidenten der oberen Landesgerichte werden direkt durch den Richterwahlausschuss gewählt.

Die Bundesrichter werden bisher von einem zur Hälfte aus Bundestagsabgeordneten und zur Hälfte aus den Landesjustizministern bestehenden Richterwahlausschuss gewählt. Auch hier ist der Präsidialrat zu beteiligen. Der Richterwahlausschuss besteht künftig zu einem Drittel aus gewählten Richtern, die zur Hälfte von den Bundesrichtern und zur Hälfte von den Landesrichtern bestimmt werden.

Jeder Bundesrichter besitzt eine besondere Eignung. Die Heraushebung einzelner Richter als Senatsvorsitzende wird dem nicht gerecht und fördert politischen Einfluss, aber auch langwierige Konkurrentenklagen, die schon zur zeitweiligen Lähmung oberster Bundesgerichte geführt haben. An den Bundesgerichten wird deshalb der Status des Vorsitzenden Richters abgeschafft; der Senatsvorsitz wechselt in einem festen Rhythmus zwischen den Richtern.

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden bisher zur Hälfte vom Bundestag und zur Hälfte vom Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit, gewählt. Daran ist festzuhalten. Zur Stärkung der parteipolitischen Unabhängigkeit werden allerdings Karenzzeiten für Politiker eingeführt. Regierungsmitglieder des Bundes und der Länder dürfen erst nach 5 Jahren, politische Beamte nach 3 Jahren und Abgeordnete nach 2 Jahren zum Verfassungsrichter gewählt werden.

Eine starke, unabhängige Justiz ist einer der wichtigsten Garanten des freiheitlichen Rechtsstaats. Diese zentrale Institution wird durch die Stärkung richterlicher Mitbestimmung und die Abschwächung direkten politischen Einflusses gestärkt.