Satzung


§ 1 Grundsätze

§ 2 Gliederung

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Organe

§ 5 Ombudsperson

§ 6 Bezirkskongress

§ 6a Digitaler Bezirkskongress

§ 7 Beschlusslage

§ 8 Bezirksverband

§ 9 Finanzen

§ 10 Unterstützung Kreisverbände

§ 11 Satzungsänderungen

§ 12 Auflösung

§ 13 Inkrafttreten

 

§ 1 Grundsätze

(1) Der Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes „Junge Liberale Nordrhein-Westfalen e.V.“. Der Landesverband ist eine Untergliederung der Jungen Liberalen.

(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation der FDP, in der sich junge, liberal denkende Menschen mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu schaffen. Sie versteh sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.

(4) Der Bezirksverband-Lippe hat in erste Linie den Zweck, die politischen und organisatorischen Aufgaben der ihm angehörenden Kreisverbände, Ortsverbände und Arbeitskreise zusammenzufassen, zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.

§ 2 Gliederungen

Der Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe der Jungen Liberalen gliedert sich in die Kreisverbände Bielefeld, Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn. Kreisverbände können darüber hinaus Ortsverbände gründen. Die Gliederung soll sich dabei soweit wie möglich an der Gliederung des FDP Bezirksverbandes Ostwestfalen-Lippe orientieren. Von der Gliederung des FDP Bezirksverbandes Ostwestfalen-Lippe kann auf Beschluss des Bezirkskongresses abgewichen werden. Ein Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverbänden soll, wenn möglich, hergestellt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied im Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied der Jungen Liberalen in den Kreisen Bielefeld, Herford, Gütersloh, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist.

§ 4 Organe

Die Organe des Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe der Jungen Liberalen sind

1. der Bezirkskongress,

2. der Bezirksvorstand.

§ 5 OMBUDSPERSON
(1) WAHL. Die Ombudsperson wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie darf nicht Mitglied des Bezirksvorstandes, sowie kein Mitglied eines geschäftsführenden Kreisvorstandes sein.

(2) AUFGABEN. Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Bezirkskongresses durch den Bezirksvorstand. Die Ombudsperson nimmt an den Sitzungen des Bezirksvorstandes ohne Stimmrecht teil. Sie führt eine fortlaufende Beschlusssammlung, in die jedes Mitglied Einsicht nehmen kann. Weiterhin ist sie erste Anlaufstelle zur Lösung von sozialen Konflikten innerhalb des Verbandes. Die Zuständigkeit der Schiedsgerichte der oberen Ebenen bleibt unberührt. Die Ombudsperson berichtet bei jedem ordentlichen Bezirkskongress über ihre Tätigkeit.

(3) HAUSRECHT BEI VERANSTALTUNGEN. Stört ein Mitglied eine Veranstaltung des Bezirksverband erheblich durch unangemessenes Verhalten, so kann die Ombudsperson gegen das Mitglied geeignete Maßnahmen ergreifen, es erforderlichenfalls von der weiteren Teilnahme ausschließen. Hiervon ist der Bezirkskongress ausgenommen, nicht jedoch Nebenveranstaltungen anlässlich von Bezirkskongressen, die nicht der Sitzungsleitung durch das Präsidium unterliegen. Bei digitalen Veranstaltungen gilt das Hausrecht sinngemäß. Maßnahmen nach diesem Absatz sind sofort vollziehbar. Der Bezirksvorstand kann solche Maßnahmen mit einer Mehrheit von 2/3 vorläufig außer Kraft setzen. Maßnahmen sind spätestens binnen dreier Tage dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben. Hierbei ist der Betroffene über sein Recht auf Anrufung des Schiedsgerichtes und die Frist aufzuklären. Das betroffene Mitglied kann binnen eines Monats Klage vor dem zuständigen Schiedsgericht erheben. Das Hausrecht des Bezirksvorstandes im Übrigen sowie die Verhängung und Beantragung von Ordnungsmaßnahmen bleibt unberührt.

§ 6 Bezirkskongress

(1) Der Bezirkskongress ist das oberste Beschlussorgan des Bezirksverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen Rechenschaftsberichts des Bezirksvorstandes,

b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstandes,

c) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress,

d) Wahl zweier Kassenprüfer,

e) Umgliederung des Bezirksverbandes,

f) Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung,

g) Auflösung des Bezirksverbandes.

(2) Der Bezirkskongress ist die Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes. Alle Mitglieder haben ein Teilnahme- sowie Rederecht. Es sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die nicht länger als 3 Monate mit ihren Beitragszahlungen an den entsprechenden Kreisverband im Rückstand sind.

(3) Die Delegierten zum Bundeskongress werden vom Bezirkskongress in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband bis sechs Wochen vor dem Bundeskongress mitzuteilen.

(4) Der Bezirkskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine Einberufung beschließt der Bezirksvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden oder mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

(5) Der Bezirkskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Bezirksvorsitzenden durch eine Einladung in Textform an alle Mitglieder unter Vorschlag einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Es ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.

(6) Anträge müssen zu Beginn des Kongress vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Bezirksvorstand, die Kreis- und Ortsverbände sowie vom Bezirksvorstand eingesetzte Arbeitskreise.

(7) Zu Beginn des Bezirkskongresses werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll des Bezirkskongresses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.

(8) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung versendet werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

(9) Wenn der Bezirkskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

§ 6a Digitaler Bezirkskongress

(1) Neben dem Bezirkskongress gemäß § 6 kann durch Beschluss des
Bezirksvorstandes ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation
durchzuführender Bezirkskongress (Digitaler Bezirkskongress) einberufen werden.

(2) Der Digitale Bezirkskongress kann ausschließlich inhaltliche Anträge, die
nicht Anträge gemäß § 6 Abs. 1 lit. e – g sind oder eine Änderung der
Geschäftsordnung betreffen, beschließen. Darüber hinausgehende Aufgaben nimmt
er nicht wahr.

(3) Der Bezirksvorstand schafft die für die satzungs- und
geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Bezirkskongresses
erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen.

(4) § 5 Abs. 2, 5, 6, 7 und 9 gelten für den Digitalen Bezirkskongress
entsprechend.

§ 7 Beschlusslage

(1) Alle Sachantrage, die ein Bezirkskongress beschließt, werden Teil der Beschlusslage der Jungen Liberalen Ostwestfalen-Lippe. Das gilt auch für Sachantrage, die von dem Bezirksvorstand beschlossen werden.

(2) Die Beschlusslage wird von der Ombudsperson geführt und muss stets online jedem Mitglied vollumfänglich zur Verfugung stehen.

(3) Beschlossene Sachantrage haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, danach sind sie nicht mehr Teil der Beschlusslage der Jungen Liberalen Ostwestfalen-Lippe. Dies gilt nicht für das jüngste Grundsatzprogramm. Die Ombudsperson informiert alle Mitglieder mit der Einladung zum entsprechenden Bezirkskongress über den Verfall der Antrage und stellt ihnen dabei ihren genauen Wortlaut zur Verfugung.

(4) Dies gilt auch ruckwirkend für alle Sachantrage, die vor dem 10. März 2024 beschlossen wurden. Sachantrage, die vor dem 01.01.2014 beschlossen wurden, fallen entsprechend zum ersten Bezirkskongress 2024 aus der Beschlusslage. Bei diesem einmaligen Vorgang ist die Ombudsperson nicht verpflichtet, die Mitglieder über die einzelnen Antrage, die ihre Gültigkeit verlier

§ 8 Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus

a) bis zu zwei gleichberechtigten Bezirksvorsitzenden,

b) bis zu vier gleichberechtigten stellvertretenden Bezirksvorsitzenden, wobei einem von ihnen fest das Ressort „Finanzen“ zugeteilt ist und er somit die Funktion eines

„Schatzmeisters“ übernimmt,

c) bis zu sechs an Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden vom Bezirkskongress in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abberufung von Bezirksvorstandsmitgliedern kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein.

(3) Der Bezirksvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderungen tritt an seine Stelle ein Mitglied des Vorstandes. Der Fall der Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.

(4) Der Bezirksvorsitzende lädt zu Sitzungen des Bezirksvorstandes ein.

(5) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des Bezirkskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

(6) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen und

mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

(7) Der Bezirksvorstand stellt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeitsprogramm auf. Am Ende der Amtsperiode legt er gegenüber dem Bezirkskongress Rechenschaft ab.

§ 9 Finanzen

(1) Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen ausschließlich durch Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2) Eine Umlage von Mitgliedsbeiträgen ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

(3) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für die ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.

(4) Der Schatzmeister erstattet dem Kongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer an.

§ 10 Unterstützung Kreisverbände

Der Bezirksverband der Junge Liberalen Ostwestfalen-Lippe kann auf Beschluss des Bezirksvorstandes die Kassenführung für Kreisverbände der Jungen Liberalen in Ostwestfalen-Lippe kommissarisch übernehmen. Dafür ist die Zustimmung des jeweiligen Kreisverbands notwendig. Die Beitragsordnungen der Kreisverbände bleiben dabei weiterhin in der Hoheit derselben und ein Kreisverband kann jederzeit seine Kasse wieder in eigener Verantwortung führen, nachdem er dies dem Bezirksvorstand angezeigt hat. Auch der Bezirksverband kann jederzeit auf Beschluss des Bezirksvorstands die Kassenführung an den zuständigen Kreisverband zurückverweisen.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel aller Stimmberechtigten des Bezirkskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

§ 12 Auflösung

(1) Der Bezirksverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag vier Wochen vor dem Bezirkskongress allen Mitgliedern per Post zugegangen ist und sowohl drei Viertel der erschienenen Mitglieder des Bezirkskongress als auch mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Bezirksverbandes der Auflösung zugestimmt haben.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landesverband der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf dem Bezirkskongress der Jungen Liberalen Ostwestfalen-Lippe am 6. Februar 2016 in Bielefeld ordnungsgemäß beschlossen und ist am selben Tage in Kraft getreten.